Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die SynComNet GmbH, Kesslerweg 10, 48155 Münster, verkauft und/oder lizenziert Produkte und/oder erbringt Dienstleistungen und der Auftraggeber erklärt diese Produkte und/oder Dienstleistungen nach Maßgabe der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beschaffen und/oder abzunehmen.

1. Grundlagen

1.1 Gegenstand. Die vorliegenden (AGB) regeln die allgemeinen Kauf-, Lizenz-, Dienstleistungs- und Wartungsbedingungen für Standardprodukte und Informatikdienstleistungen des Auftragsnehmers. Die AGB der SynComNet GmbH gelten für alle Vertragsurkunden (Angebote, Spezifikationsblätter, Anhänge mit ergänzenden Geschäftsbedingungen), sofern nichts anderes bestimmt ist. Ergänzende, besondere Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers für die Wartung und Pflege von Hard- und Software, Server Systemen, Informatikdienstleistungen, Lizenzen, Leasing und für weitere Angebote bleiben ausdrücklich vorbehalten und gehen diesen AGB vor.

1.2 Definitionen
1.2.1 Produkte. Hardware, Software und Dokumentationen.

1.2.2 Hardware. Die in den entsprechenden Spezifikationsblättern aufgeführte Software Processing Unit (SPU), Ein- und Ausgabegeräte (Disks, Tapes, Workstations, Printer, usw.), die zur Installation und Inbetriebsetzung dieser Produkte serienmäßig zugehörigen Standard-Kabel und Netzwerkprodukte sowie zugehörige Dokumentationen.

1.2.3 Software. Alle vom Auftragnehmer dem Auftraggeber in Lizenz übergebenen maschinenlesbaren Informationen (Programme, Mikrocode und Daten) sowie zugehörige Dokumentation. Vom Lieferumfang ausgenommen sind Diagnoseprogramme für die Wartung und Pflege von Produkten. Software wird im Normalfall im Objektcode ausgeliefert, außer in Fällen, wo der Quellencode ausdrücklich zum Lieferumfang des Auftragnehmers gehört.

1.2.4 Software Processing Unit (SPU) Die Zentraleinheit oder Software Processing Unit (SPU) mit ihren Hauptbestandteilen Prozessor und Speicher bildet den Kern des Computersystems. In der SPU können Verarbeitungs- und Kontrollfunktionen eingelesen werden. Zur SPU gehören auch Mehrfachprozessorsysteme sowie Clusters von Mikrocomputern, die unter einem Operating System betrieben werden.

1.2.5 Dokumentation. Vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Instruktionen und Unterlagen über den Gebrauch von Hard- und Software; Handbücher und Ausbildungsunterlagen.

1.2.6 Dienst- und Wartungsleistungen. Dienstleistungen vom Auftragnehmer wie Installation, Schulung, Wartung von Hard- und Software, individualisierte Einzelaufträge wie Beratungen, Programmentwicklungen, Erarbeitung von Lösungen, Projektmanagement, Entsorgungsaufträge usw.

1.2.7 Service Bereitschaft. Die Service Bereitschaft für die Erbringung von Dienst- und Wartungsleistungen maßgebende Zeit ist von Montag bis Freitag zwischen 10:00 –17:00 Uhr mit Ausnahme der offiziellen Feiertage, welche am Sitz des Auftragnehmers gelten, oder ein individuell vereinbarter Zeitraum.

1.2.8 Geschützte Informationen. Vom Auftragnehmer, einer mit dem Auftragnehmer verbundenen Gesellschaft oder deren Lizenzgebern stammende, visuell oder maschinell lesbare, urheberrechtlich geschützte Information, wie namentlich Software, Diagnoseprogramme, Dokumentation usw. Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse vom Auftragnehmer, vom Auftraggeber oder eines Dritten, die mit einem entsprechenden Vermerk gekennzeichnet sind.

1.2.9 Installationsdatum. Tag, an welchem der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Betriebsbereitschaft der Systemplattform (Hardware, Systemsoftware) schriftlich anzeigt. Für Produkte, die nicht vom Auftragnehmer installiert werden, gilt der 10. Arbeitstag nach der Lieferung an den Auftraggeber als Installationsdatum. Produktive Ingebrauchnahme der Produkte gilt in jedem Fall als abgeschlossene Installation.

2. Erfüllung

2.1 Bestellungen
2.1.1 Auswahl. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über Produkte, Dienst- oder Wartungsleistungen zu Aufgabenstellungen, die der Auftraggeber konkret beschreibt. Der Auftraggeber übernimmt die alleinige Auswahlverantwortung für Produkte, Dienst- oder Wartungsleistungen, die er ohne den Auftragnehmer oder entgegen der Empfehlung vom Auftragnehmer auswählt. Der Auftraggeber ist für die Auswahl und den Gebrauch der Produkte, für die damit erzielten Resultate, für die Bereitstellung von Ausweichlösungen und für Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz gespeicherter Daten vor Zerstörung verantwortlich.

2.1.2 Zustandekommen. Ohne anderslautende Regelung im schriftlichen Angebot beträgt die Angebotsfrist 120 Tage. Der Abschluss von Verträgen erfolgt durch die gegenseitige Unterzeichnung von Spezifikationsblättern (Anhängen zum RV) und/oder Angeboten.

2.1.3 Hardware-Bestellung auf Probe. Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber in außerordentlichen Situationen, z.B. in Härtefällen bei Lieferproblemen, zur Überbrückung von Systemausfällen oder für Testinstallationen Hardware Produkte auf Probe für max. 3 Monaten zur Verfügung stellen. Nach Ablauf der Probezeit hat der Auftraggeber das Recht, die Hardware zurückzugeben oder definitiv zu übernehmen. Der Kauf gilt als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 5 Tagen ab Ablauf der Probezeit die Nichtannahme schriftlich erklärt. Für auf Probe gelieferte Hardware muss ein Wartungsvertrag vor Auslieferung abgeschlossen werden. Die Wartung während der Probezeit wird dem Auftraggeber nach gültigen Listenpreisen verrechnet.

2.1.4 Test-Lizenzen. Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber gegen Gebühr Software zu Testzwecken während der vertraglich vereinbarten Testperiode zur Verfügung stellen. Die Software darf während der Testperiode nicht produktiv eingesetzt werden. Während der Testperiode hat der Auftraggeber einen Software-Pflegevertrag für die Test-Software abzuschließen. Nach Ablauf der Testperiode hat der Auftraggeber die Wahl, einen Vertrag zu normalen Lizenzbedingungen abzuschließen oder durch schriftliche Erklärung auf eine Vertragsverlängerung zu verzichten und ohne Kostenfolge die Software zurückzugeben. In diesem Fall hat die Erklärung spätestens 30 Tage nach Ablauf der Testperiode bei dem Auftragnehmer einzutreffen, ansonsten ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber die Lizenzgebühr für die Mindestlizenzdauer von 12 Monaten in Rechnung zu stellen. Die Pflichten bei Vertragsbeendigung (siehe Ziffer 6.2.3) bleiben vorbehalten.

2.1.5 Technische Produktveränderungen. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Produkte im Rahmen der technischen Weiterentwicklung bis zur Lieferung abzuändern. Wesentliche Änderungen funktionaler Natur sind dem Auftraggeber vor Durchführung der Lieferung mitzuteilen und eröffnen ihm das Recht, die Bestellung innerhalb von 10 Tagen zu widerrufen. Sofern technische Veränderungen auf bestehende Produkte von Seiten des Auftraggebers gewünscht sind, so behält sich der Auftragnehmer das Recht eines Haftungsausschlusses während Beauftragungen von technischen Modifikationen unterliegen der Schriftform und sind Bestandteil des Vertrages. Bei Beauftragung per E-Mail ist der Zeitpunkt 24 Stunden nach Zugang der Bestätigung in den Machtbereich des Auftraggebers als Zeitpunkt der Beauftragung und als kaufmännische Bestätigungsbekundung zu sehen.

2.2 Lieferung
2.2.1 Lieferfristen. Die in den Spezifikationsblättern vereinbarten Lieferfristen erfolgen auf der Grundlage der aktuellen Lieferdispositionen der Auftragnehmer. Die ausdrückliche Zusicherung von Lieferterminen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs der USExportlizenz durch das US-Department of Commerce oder von unverschuldeten Verspätungen des Lieferwerkes. Die Vornahme von vereinbarten Teillieferungen bleibt ausdrücklich vorbehalten.

2.2.2 Lieferort. Die Lieferung von Produkten erfolgt an den im Spezifikationsblatt angegebenen Installationsort, andernfalls an den Hauptsitz des Auftraggebers. Die Lieferung von Software erfolgt, sofern technisch möglich, über Datennetze. Die Erbringung von Dienst- oder Wartungsleistungen erfolgt an dem im Spezifikationsblatt bezeichneten Erfüllungsort, andernfalls am nächstgelegenen Sitz des Auftragnehmers.

2.2.3 Verzug. Die bei Vertragsabschluss festgelegten voraussichtlichen Termine werden im Rahmen der Planungsphase überprüft und bei Abnahme der Arbeitsergebnisse der Planungsphase bestätigt. Wenn zugesicherte Termine aus Gründen, die der Auftragnehmer oder Erfüllungsgehilfen von dem Auftragnehmer zu vertreten haben, überschritten werden, gerät der Auftragnehmer nach schriftlicher Mahnung des Auftraggebers in Verzug. Vorbehalten sind Terminüberschreitungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat infolge von fehlerhafter oder verspäteter Vornahme von Mitwirkungspflichten. Die bei Vertragsabschluss festgelegten voraussichtlichen Erfüllungstermine (Plandaten) und Aufwandschätzungen (Planaufwand) haben die Bedeutung einer Planungsgrundlage. Zeigt sich im Laufe der Erfüllung, dass eine Vorgabe nicht eingehalten werden kann, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich.

2.2.4 Nutzung und Gefahr. Mit Aussonderung der Produkte am Versandort gehen Nutzen und Gefahr auf den Auftraggeber über. In der Transportkostenpauschale sind allfällige Transportrisiken bis zum Lieferort versichert, sofern keine Zwischenlagerung durch den Auftraggeber erfolgt. Davon ausgenommen sind Spezialtransporte vom Hauseingang bis zum Installationsort der Produkte, für die derAbschluss einer Zusatzversicherung empfohlen wird. Allfällige äußerlich erkennbare Transportschäden oder -verluste sind vom Auftraggeber auf dem Lieferschein zu vermerken und vom Frachtführer gegenzuzeichnen.

2.2.5 Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an den gelieferten Produkten geht bei Versand derselben an den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer behält sich indessen das Recht eines Eigentumsvorbehaltes bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises durch den Auftraggeber vor. Bei Systemlieferungen gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung des Systemkaufpreises.

2.3 Installation und Abnahme
2.3.1 Installationskategorien. Der Auftraggeber kann wahlweise

• Produkte selbst installieren oder
• Produkte durch den Auftragnehmer

installieren lassen oder

• bestimmte Produkte bei dem Auftragnehmer zur Überprüfung der Betriebsbereitschaften vorinstallieren lassen (sog. Staging.) Installationskategorie und -kosten sind im entsprechenden Spezifikationsblatt / Angebot bezeichnet.

2.3.2 Installationsdatum. Das Installationsdatum wird dem Auftraggeber nach vollzogener Installation, d.h. nach Abschluss der zur Prüfung der Funktionsfähigkeit vom Auftragnehmer vorgesehenen Tests schriftlich angezeigt. Ab Installationsdatum sind die Produkte betriebsbereit (RFU, Ready for use). Die Installationsgebühren für Software gemäß gültiger Auftragnehmer-Preisliste beinhalten das Laden des Produktes auf dem definierten System, die Anpassung desselben an das bestehende, lizenzierte Systemumfeld und die Instruktion des Auftraggeber-Ansprechpartners über das Aufstarten des Produktes. Alle übrigen Arbeiten wie auftraggeberspezifische Anpassungen des Produktes, Abwendungs-Instruktion und Beratung sind in der Installationspauschale nicht enthalten. Verzögert sich die Überprüfung der Betriebsbereitschaft um mehr als 10 Tage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, weil er Obliegenheiten oder Mitwirkungspflichten verletzt hat, gilt die Betriebsbereitschaft am Tage der Lieferung als erstellt. Für Produkte, welche nicht von vom Auftragnehmer installiert werden, gilt der 10. Arbeitstag nach der Lieferung an den Auftraggeber als Installationsdatum.

2.4 Zahlung
2.4.1 Preise
2.4.1.1 Vereinbarte Preise. Die Kaufpreise für Hardware, Lizenzgebühren für Software sowie die Vergütung für Wartungs- oder Dienstleistungen entsprechen den jeweils geltenden Listenpreisen oder Tarifen des Auftragnehmers bei Bestellungsannahme und figurieren in den entsprechenden Spezifikationsblättern. Bei Wartungsleistunge gelangen die bei Inkrafttreten des Wartungsvertrages gültigen Preise zur Anwendung. Unter dem Vorbehalt einer anderslautenden Regelung in den Spezifikationsblättern sind im Preis enthalten: Verpackungs-, Versicherungskosten, das Auspacken und das Entsorgen des Verpackungsmaterials.

Im Preis sind nicht enthalten: Transportkosten bis zum vereinbarten Lieferort, Zollgebühren, Installationskosten, die bei Bestellungsannahme für Produkte, Dienst- und Wartungsleistungen gültigen Mehrwertsteuern, die vorgezogene Entsorgungsgebühr, Steuern und damit verbundene Kosten bei Lieferungen ins Ausland und allfällige weitere Abgaben.

2.4.1.2 Preisänderungen
a) Hardware
Die vereinbarten Hardwarepreise gelten unter dem Vorbehalt von generell vorgenommenen Preisermäßigungen vor der Installation. In diesem Fall kommt der Auftraggeber in den Genuss der neuen, tieferen Preise.

b) Software-Lizenzen (OTC I ETC)
Verträge mit einer unbefristeten Vertragsdauer und mit Einmallizenzgebühren (sog. One Time Charges., OTC) berechtigen den Auftraggeber gegen Leistung der Gebühr zur zeitlich unbeschränkten Nutzung der Software. Verträge mit einer befristeten Vertragsdauer (sog. Extended Termination Charges., ETC) und mit wiederkehrender oder einmaliger Lizenzgebühr werden unter Beachtung einer Ankündigungsfrist von drei Monaten am Ende der Vertragsdauer entweder zu dann damaligen Konditionen erneuert oder gemäß den Bestimmungen von Ziffer 6.2.3 aufgehoben.

c) Systemausbauten
Software-Lizenzen, die nach der Leistung der SPU bemessen sind, richten sich im Fall von Systemausbauten nach der tatsächlichen Leistung des Zielsystems, ungeachtet der Bezugsquelle dieser Ausbauten.

d) Wartungs- und Pflegeleistungen
Unter Beachtung einer 3-monatigen Ankündigungsfrist können pauschalierte Wartungs- und Pflegegebühren, Gebühren in Langzeitverträgen (Infrastructure Managed Services) frühestens ein Jahr nach erstmaliger Rechnungsstellung per Jahresende an die für die neue Rechnungsperiode gültigen Wartungsgebühren angepasst werden.

e) Tarife für Informatikdienstleistungen
Bei Informatikdienstleistungen und bei Wartungsleistungen nach Aufwand (Regieleistungen) kommen die im Zeitpunkt der Vertragserfüllung für die im Einsatz stehenden (Wirtschafts-) Informatiker jeweils gültigen Tarife zur Anwendung. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unter Beachtung einer dreimonatigen Ankündigungsfrist über die für die neue Rechnungsperiode gültigen Tarife. Spesen für Reisen, Unterkunft und Verpflegung sind, sofern im Spezifikationsblatt nicht ausdrücklich anders geregelt, in den Tarifen nicht enthalten. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.

f) Jährliche Preisanpassung
Die auf dem Kostenblatt des jeweiligen Vertrages dargestellten Preise werden zu Beginn jeden Jahres um 1% erhöht, maximal jedoch bis zu den Preisen des aktuellen Kostenblatts, welches unter: www.syncomnet.com/preise einzusehen ist.

g) Außergewöhnliche Kostensteigerungen
Daneben hat die SyncomNet GmbH das Recht bei außergewöhnlichen Kostensteigerungen die Preise mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei Monaten zum Jahresende anzupassen. Die Ankündigung wird per E-Mail erklärt. Der A uftraggeber hat in diesen Fällen ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigung muss spätestens vier Wochen nach Erhalt abgesendet werden.

2.4.2 Rechnungsstellung. Die Rechnungsstellung erfolgt im Fall von Hardware Kaufverträgen zu 30% des Kaufpreises bei Vertragsunterzeichnung und zu 70% des Kaufpreises bei Lieferung; im Fall von Software-Lizenzverträgen (OTC und ETC) zu 100% der Software Lizenzgebühren bei Lieferung; im Fall von Wartungs- und Pflegeverträgen, zu 100% der Wartungsgebühren zu Beginn der Vertragsperiode monatlich, quartalsweise oder jährlich im Voraus; im Fall von Informatikdienstleistungen zu 30% des Festpreises oder Kostendaches bei Vertragsabschluss, Rest gemäß Zahlungsplan; im Fall von Wartungs- und Pflegeleistungen nach Aufwand: 100% der Gebühren nach erbrachter Leistung aufgrund der vom Auftraggebern visierten Arbeitsrapporte.

2.4.3 Fälligkeit. Rechnungen sind zahlbar innerhalb eines Monats seit dem Datum der Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer. Nach Ablauf der Zahlungsfrist und schriftlicher Mahnung durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber in Verzug. Der Verzugszins beträgt 8% p.a. Allfällige fehlerhafte oder unvollständige Rechnungen werden unverzüglich bereinigt. Die Fälligkeit nicht korrigierter Positionen bleibt davon unberührt.

2.4.4 Nichtinanspruchnahme von Leistungen. Bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen bei bereits geleisteten Zahlungen bis zum 31.12. des Folgejahres entfällt der Anspruch auf Gegenleistung.

2.5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
2.5.1 Installation. Der Auftraggeber stellt rechtzeitig vor Lieferung der Produkte auf seine Kosten nach den Spezifikationen vom Auftragnehmer die geeigneten Räumlichkeiten mit den erforderlichen Anschlüssen und technischen Einrichtungen sowie sofern erforderlich – Klimatisierungsbedingungen für den Betrieb der Produkte bereit.

2.5.2 Nutzung. Der Auftraggeber trifft rechtzeitig die organisatorischen und personellen Entscheidungen zur Übernahme der Verantwortung für Gebrauch, Bedienung und Kontrolle der Produkte sowie Einsatz der Software. Datensicherheit, Datensicherung, Wiedergewinnung von Daten, Bereitstellen von allenfalls notwendigen Ausweichlösungen und Ausbildung von Mitarbeitern. Bei der Nutzung der Produkte und bei der Meldung, Ermittlung und Eingrenzung von Störungen beachtet der Auftraggeber die Bedienungsanleitung und eventuelle sonstigen Hinweise vom Auftragnehmer. Er ist verpflichtet, Daten zweckmäßig zu sichern und den Ablauf einer Wiederinbetriebnahme von Produkten im Falle von Störungen zu definieren.

2.5.3 Wartung. Der Auftragnehmer kann vor Abschluss eines Wartungsvertrages Produkte des Auftraggebers nach Aufwand inspizieren, falls es sich um Drittprodukte handelt oder um Produkte, die entgegen einer vom Auftragnehmer empfohlenen Wartungsstufe instandgehalten oder ohne Beizug vom Auftragnehmer in ihrem Standort verändert worden sind. Der Auftraggeber verschafft Auftragnehmer-Mitarbeitern freien Zugang zu den Systemen, auf denen geschützte Informationen des Auftragnehmers geladen sind und die der Wartung durch den Auftragnehmer unterliegen. Der Auftraggeber trifft am Aufstellungsort die erforderlichen Maßnahmen, die eine Feststellung der Fehler und ihrer Ursachen erleichtern, um Wiederholungsläufe zu ermöglichen. Der Auftraggeber bezeichnet eine im Betrieb und Gebrauch der Produkte hinreichend ausgebildete Person, die im Falle von Störungen oder Problemen als entscheidungsbefugte Kontaktperson gegenüber dem Auftragnehmer auftritt.

3. Geschützte Informationen

3.1 Software-Lizenzen
3.1.1 Inhalt der Lizenz. Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber ein persönliches, nichtexklusives und – außer im Fall von lizenzierten MikrocodeProdukten – nicht übertragbares Recht zur Benutzung von Software und zugehöriger Dokumentation. Dieses Nutzungsrecht erstreckt sich auf seine eigenen internen Datenverarbeitungsbelange und auf die SPU, auf der die Software zu Beginn der Nutzungsdauer installiert worden ist. Die Lieferung der Software erfolgt im Normalfall im Objektcode mit der dazugehörigen Dokumentation, mit Ausnahme jener Fälle, wo in der Vertragsurkunde ausdrücklich die Lieferung im Quellencode vorgesehen ist. Für Software Fremdprodukte, die vom Auftragnehmer vertrieben werden gelten die Lizenzbedingungen des Fremdproduktslieferanten. Software, die unter OTC-Bedingungen lizenziert worden ist, darf der Auftraggeber nur mit Zustimmung des Auftragnehmers übertragen. Bei einer Weitergabe von Hardware und / oder Software mit zugehörigem lizenziertem Mikrocode an einen Dritten überträgt der Auftraggeber neben dem Recht zur Nutzung des lizenzierten Mikrocodes auch die vorstehend genannten Lizenzbedingungen auf den Dritten; dabei erlöscht das Nutzungsrecht des Auftraggebers. Die vorgenannten Lizenzbedingungen gelten für alle SoftwareArten (System-, systemnahe-,Datenbank-, Netzwerk-, Hilfs- und Anwenderprogramme).

3.1.2 Nutzungsbeschränkungen. Falls die SPU, auf welche die Benutzung der Software beschränkt ist, vorübergehend nicht einsatzfähig ist, kann die davon betroffene Software während der Zelt des Betriebsausfalles auf einer Ausweich-SPU benutzt werden. Der Auftraggeber hat das Recht, die für die vertragsgemäße Nutzung bzw. die zur Wahrung der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht der Geschäftsbücher erforderlichen Kopien der Software anzufertigen. Der Einsatz von lizenzierter Software a) als ServiceCenter für Dritte, b) an einem anderen als dem bezeichneten Installationsort, c) für Zwecke, die Schutzrechte des Auftragnehmers oder von Drittlizenzgebern tangieren, kann nur mit dem ausdrücklichen, schriftlichen Einverständnis des Auftragnehmers vorgenommen werden. Zudem ist die Übertragung von Nutzungsrechten an einen Dritten in der Regel kostenpflichtig.

3.2 Gewerbliche Schutzrechte
3.2.1 Urheberrechte. Der Auftragnehmer bzw. die Lizenzgeber des Auftragnehmers besitzen uneingeschränkte Schutzrechte, an der vertragsgegenständlichen Software. Dem Auftraggeber stehen ausschließlich die im Rahmen dieses Vertrages eingeräumten Nutzungsrechte an der Software zu.

3.2.2 Ideen, Konzepte, Know-how. Urheberrechte an Ideen, Konzepten, Know-how, Informationstechnologien, Individualsoftware, Dokumentationen, Diagrammen, Spezifikationen, Schemen oder BluePrints, die von Auftragnehmer-Mitarbeitern (allein oder in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber oder mit Dritten) im Rahmen eines Wartungs- oder Dienstleistungsvertrages entwickelt worden sind, stehen ausschließlich dem Auftragnehmer zu.

3.2.3 Geheimes Know-how, Geschäftsgeheimnisse. Der Auftragnehmer bekundet an allen Tatsachen, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind und die durch einen Geheimhaltungsvermerk vom Auftragnehmer wie z.B. „Company confidentiar, „Proprietary“ oder ähnlich gekennzeichnet sind, ein qualifiziertes Geheimhaltungsinteresse. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Tatsachen vertraulich zu behandeln und zwar bereits schon vor Vertragsabschluss wie auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Zu den Geheimhaltungspflichten des Auftraggebers gehören insbesondere die Pflicht, geschützte Information vom Auftragnehmer mindestens so vertraulich wie eigene geschützte Information zu verwahren; die Pflicht, geschützte Informationnicht zu kopieren; die Pflicht, ohne schriftliches Einverständnis des Auftragnehmers die geschützte Information Dritten nicht weiterzugeben und gegebenenfalls die geschützte Information unter Anwendung mindestens gleichwertiger Geheimhaltungsverpflichtungen dem Dritten weiterzugeben; die Pflicht, geschützte Information nach Vertragsbeendigung zurückzugeben oder zu vernichten und dieses Ereignis dem Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen. Diese Verpflichtungen gelten sinngemäß auch für den Auftragnehmer beim Erhalt von geschützter Information des Auftraggebers.

4. Support, Services

4.1 Wartungs- und Pflegeleistungen
4.1.1 Wartungsumfang. Der Auftragnehmer wartet und pflegt eigene und (in den Wartungsumfang vom Auftragnehmer offiziell aufgenommene) Fremdprodukte nach der im Angebot vereinbarten Wartungs- und Pflegestufe. Die Modalitäten der Wartung und Pflege sind in ergänzenden Geschäftsbedingungen (Infrastructure Maintenance Services, Ambassador Services, Microsoft Komponenten) festgehalten. Gegenstand der Wartung und Pflege sind Hardware und Softwareprodukte (System- und systemnahe Software, Netzwerkprodukte) nicht aber Standard-Applikationsprogramme oder Individualsoftware, für die spezifische Verträge gelten. Die Wartungs- und Pflegeleistungen verfolgen den Zweck, die Betriebsbereitschaft der Produkte zu gewährleisten, Störungsrisiken auszuschalten und konkrete Störungen zu beheben. Die Zusicherung von Störungsbehebungszeiten bei Hardwareproblemen bzw. von Reaktionszeiten bei Hardware- oder Softwareproblemen erfolgt nach den ergänzenden Bedingungen der zugehörigen Verträge.

4.1.2 Wartungsdauer. Die Mindestvertragsdauer für Wartungs- und Pflegeleistungen beträgt ein Jahr, zu rechnen bei Hardware ab dem Ablauf der Garantiedauer und bei Software ab Installationsdatum. Für den Fall, dass bei Hardware die Garantiefrist gemäß Vertrag über die offizielle Frist verlängert wird bzw. falls ebenfalls bei Hardware im Rahmen der Garantie zusätzliche Leistungen vereinbart werden (z.B. on site anstelle von off site Leistungen) läuft die Mindestvertragsdauer des Wartungsvertrages ab dem Zeitpunkt des Ablaufes der offiziellen Garantiefrist. Der Auftragnehmer unterhält ausreichende Wartungsressourcen, die den Unterhalt der Produkte während ihrer normalen Lebensdauer sicherstellen. Produkte, die vom Auftragnehmer nach offizieller Ankündigung nicht mehr weitergewartet werden (sog. decommitted products) werden noch längstens ein Jahr nach offizieller Ankündigung auf der Basis der untersten Wartungs- und Pflegestufe weitergewartet. Pflegeleistungen für Systemsoftware erfolgen auf unbestimmte Dauer; bei einer offiziellen Ankündigung einer neuen SoftwareHauptversion garantiert der Auftragnehmer, die alte Version noch mindestens sechs Monate (zu rechnen ab Ankündigungsdatum) weiterzuwarten. Falls der Auftragnehmer feste Wartungsverpflichtungen eingeht, verpflichtet sich der Auftraggeber im Gegenzug Wartungsleistungen während der Mindestvertragsdauer ausschließlich bei dem Auftragnehmer zu beziehen.

4.2 IT-Dienstleistungen
4.2.1 Beratungsdienstleistungen. Die Beratungsleistungen des Auftragnehmers beinhalten alle primär nach auftragsrechtlichen Regeln zu erbringenden Leistungen wie insbesondere die Erarbeitung von technischen Lösungskonzepten, die Übernahme von Projektleitungen, Systemkapazitätsplanungen und Schulungsleistungen. Es gelten die ergänzenden Geschäftsbedingungen im zugehörigen Anhang.

4.2.2 Projektdienstleistungen. Die Projektdienstleistungen des Auftragnehmers beinhalten die primär nach werkvertraglichen Regeln zu erbringenden Leistungen mit Ergebnischarakter (Spezifikation, Leistungszeitpunkt, Leistungsabnahme, Leistungsänderung) wie Unterstützung, Unterhalt und Pflege von Applikations-Software, Backup Verträge für Katastrophenfälle, Softwareentwicklungen. Projektdienstleistungen in Langzeitverträgen (Systemintegrationen, Outsourcing, Managed Services etc.) unterliegen gesonderten Projektverträgen.

4.3 Schaltung von Produkt- und Firmeninformationen. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Produkt- und Firmeninformationen aus dem Umfeld seiner Produkte zu platzieren.

5. Haftung

5.1 Gewährleistungsbeschränkungen. Nicht unter der Marke „SynComNet“ vertriebene Fremdprodukte werden dem Auftraggeber unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung auf einer „wie gesehen„ – Basis verkauft, lizenziert oder allenfalls vermittelt. Der Auftraggeber anerkennt, dass er sich diesbezüglich ausschließlich an die Garantie des Fremdproduktherstellers oder des Softwareentwicklers halten kann. Gegebenenfalls tritt der Auftragnehmer alle entsprechenden Garantierechte an den Auftraggeber ab und wird ihn nach besten Kräften dabei unterstützen, Unterstützungsleistungen vom Fremdprodukthersteller zu erwirken. Software, für die keine ausdrückliche Garantie gewährt wird, werden in der verfügbaren Version auf einer „wie gesehen Basis geliefert. Der Auftraggeber weiß, dass es beim heutigen Stand der Softwaretechnik keine Methode gibt, die Fehlerfreiheit von Programmen zu garantieren. Insoweit kann der Auftragnehmer keine Gewähr dafür übernehmen, dass die Software ohne Unterbruch und fehlerfrei in aktuellen und künftigen Systemkonfigurationen des Auftraggebers funktioniert.

5.2 Haftung
5.2.1 Mängelhaftung. Der Auftragnehmer haftet für die gehörige und zeitgerechte Erfüllung des Vertrages. Im Falle eines Mangels steht dem Auftraggeber bei Hardware ein Recht auf Nachbesserung zu. Gelingt es dem Auftragnehmer nicht, die schriftlich gerügten und (bei Software) reproduzierbaren Mängel zu beheben, so hat der Auftraggeber unter Wahrung seiner Ansprüche auf Schadenersatz ausschließlich das Recht, bei Hardware mit ordnungsgemäßer Rücksendung binnen 90 Tagen seit Lieferung eine Ersatzlieferung zu beanspruchen und bei Software eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen.

5.2.2 Sorgfaltshaftung. Der Auftragnehmer haftet für die sorgfältige Wahrnehmung von Beratungsmandaten sowie für die Wahrung der Interessen des Auftraggebers. Der Auftragnehmer haftet für die konforme Ablieferung von Arbeitsresultaten in Projektverträgen nach den ergänzenden Geschäftsbedingungen der einzelnen Beratungs- und Projektanhänge.

5.2.3 Ausschluss der Haftung. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf Drittprodukte und Drittleistungen, Zusätze, Verwendung geänderter oder nicht den Spezifikationen entsprechender Hilfsmittel, normalen Verschleiß von Hardware-Teilen, Unfälle, falschen Gebrauch, Unsorgfalt, Nichtbeachten von Vorschriften für den Gebrauch durch den Auftraggeber oder von Pflege und Reinigung der Anlage, äußere Einwirkungen (wie z.B. Stromausfall oder -schwankungen, Ausfall oder Schwankungen bei der Belüftungsanlage, Feuer, Wasser usw.), Nichtbefolgung der vom Auftragnehmer vorgegebenen Standortspezifikationen durch den Auftraggeber oder andere Gründe, die vom Auftraggeber zu
vertreten sind, zurückzuführen sind.

5.2.4 Beschränkung der Haftungssumme. Der Auftragnehmer haftet für Schäden infolge von Nicht- oder nicht gehöriger Erfüllung des Vertrages, vorbehaltlich einer individualvertraglichen Vereinbarung maximal in der Höhe der letzten 12 in dem Einzelvertragerzielten Umsätze.
Vorbehalten bleibt die gesetzliche Haftung nach BGB sowie bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung des Auftragnehmers für indirekte, mittelbare oder sonstige Folgeschäden wie z. B. entgangener Gewinn, Verdienstausfall, Schäden infolge von Datenverlusten, Schäden Dritter, Begleitschäden wird – gleich aus welchem Rechtsgrund und auch bei Unsorgfalt – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen wegbedungen. Zudem schließt der Auftragnehmer jede Haftung für Schäden aus, die sich aus Streiks, Liefersperren, Embargos, kriegerischen Auseinandersetzungen, Natur- oder Nuklearkatastrophen, dem Widerruf oder der Verzögerung in der Erteilung von US- Exportlizenzen oder anderer Fälle höherer Gewalt ergeben. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Schutzrechtsverletzungen (Ziffer 5.4).

5.3 Haftung bei Schutzrechtsverletzungen. Der Auftragnehmer verteidigt den Auftraggeber auf eigene Kosten gegen allfällige Ansprüche Dritter aus Patenten, Urheberrechten oder Geschäftsgeheimnissen, die dem vertragsgemäßen Gebrauch der Auftragnehmer Produkte entgegenstehen. Der Auftragnehmer hält den Auftraggeber gegen derartige Ansprüche schadlos, sofern er den Auftragnehmer mit eingeschriebenem Brief den Anspruch meldet, dem Auftragnehmer die prozessuale oder vergleichsweise Abwehr dieses Anspruches überlässt und den Auftragnehmer dabei unterstützt. Auftragnehmer Produkte, die ein Patent oder Urheberrecht Dritter verletzen, kann der Auftragnehmer so abändern, dass kein Verletzungsanspruch mehr besteht. Falls eine Abänderung der Produkte außer Betracht fällt, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Gebrauch des angefochtenen Produktes unverzüglich einzustellen und dasselbe dem Auftragnehmer gegen eine angemessene Gutschrift zurückzugeben. Der Auftragnehmer ist zur Abwehr der Klage und zu einer Entschädigungszahlung nicht verpflichtet, wenn der Verletzungsanspruch a) von einer mit dem Auftraggeber in irgendeiner Art und Weise verbundenen Gesellschaft erhoben wird; b) darauf zurückgeht, dass das Produkt vom Auftraggeber konzipiert oder verändert wurde; c) durch die Benutzung des Produktes in Zusammenhang mit einem Drittprodukt verursacht wird; d) oder bei der Verwendung der dann zumal zum Gebrauch freigegebenen aktualisierten Version des Produktes in unveränderter Form hätte vermieden werden können. Eine über die Ansprüche von Ziffer 5.2 hinausgehende Haftung des Auftragnehmers für Patent-, Urheberrechts- undGeheimnisverletzungen wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausdrücklich wegbedungen.

6. Vertragsdauer, - beendigung

6.1 Rahmenvertrag, AGB. Der vorliegende Rahmenvertrag und die darin enthaltenen AGB gelten bei erstmaliger Unterzeichnung auf unbestimmte Zeit, längstens solange, als auf die Vertragsnummer des Rahmenvertrages bezugnehmenden Anhänge (Spezifikationsblätter, ergänzende Geschäftsbedingungen) noch nicht erfüllt sind. Vorbehalten bleiben Verpflichtungen im Bereich der geschützten Information, die auch nach diesem Zeitpunkt weiter gelten.

6.2 Kündigung
6.2.1 Ordentliche Kündigung. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber können den Rahmenvertrag unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Die Gültigkeit der sich darauf berufenden Anhänge wird davon nicht berührt. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber können Langzeitverträge mit wiederkehrenden Leistungen wie Software-Lizenzverträge (ETC), Wartungs- und Pflegeverträge für Standardprodukte, Pflege für Applikations-Software, Managed Services Verträge auf das Ende der im jeweiligen Anhang vereinbarten Mindestvertragsdauer mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Unterbleibt eine Kündigung, erweitert sich der Vertrag gemäß den Vorgaben des entsprechenden Spezifikationsblattes. Danach kann mit drei Monaten auf das Ende jedes Kalendermonats gekündigt werden. Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen können Lizenzverträge und / oder Wartungs- und Pflegeleistungen suspendiert werden bis die Zahlung eingeht.

6.2.2 Außerordentliche Kündigung. Der vorliegende Rahmenvertrag und sämtliche Anhänge, die auf ihn Bezug nehmen können aus wichtigen Gründen jeder Zeit gekündigt werden, so insbesondere bei einem Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten bezüglich geschützter Information, bei drohenden konkursrechtlichen Sanktionen gegen eine Partei (Konkursandrohung, Nachlassverfahren etc.).

6.2.3 Pflichten bei Vertragsbeendigung. Bei Vertragsbeendigung gibt der Auftraggeber nach Wahl des Auftragnehmers die in seinem Besitz befindliche geschützte Information und alle Kopien entweder dem Auftragnehmer zurück oder löscht dieselben auf sämtlichen Datenträgern und bestätigt dies schriftlich. Die Vertragsbeendigung oder Auflösung hat keinen Einfluss auf die
vertraglichen Rechte und Pflichten, die sich auf Vertraulichkeit von geschützter Information oder die Bezahlung der vereinbarten Vergütung beziehen.

7. Schlussbestimmungen

7.1 Schriftform. Änderungen und/oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Verträge werden zweifach ausgefertigt.

7.2 Teilnichtigkeit. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages nichtig oder rechtsunwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien einigen sich auf eine neue, gültige Regelung, die dem Zweck der ungültigen Regelung wirtschaftlich nahekommt.

7.3 Abtretung von Forderungen. Die Abtretung von Forderungen aus diesem Vertrag, bedarf der schriftlichen Zustimmung der Gegenpartei. Davon ausgenommen sind Forderungen vom Auftragnehmer aus Langzeitverträgen, die der Auftragnehmer auch ohne Zustimmung des Auftraggebers zu Refinanzierungszwecken abtreten darf.

7.4 Einsatz von Cookies. Der Auftragnehmer verwendet Cookies, um den Besuch auf seiner Website benutzerfreundlicher zu gestalten. Hierbei handelt es sich um kleine Textdateien, die auf dem Endgerät des Auftraggebers abgelegt werden. Einige der vom Auftragnehmer verwendeten Cookies werden nach dem Ende der Browser-Sitzung wieder gelöscht (sog. Sitzungs-Cookies). Andere Cookies verbleiben auf dem Endgerät des Auftraggebers und ermöglichen dem Auftragnehmer den Browser des Auftraggebers beim nächsten Besuch wiederzuerkennen (persistente Cookies). Der Auftraggeber kann seinen Browser so einstellen, dass er über das Setzen von Cookies informiert wird und einzeln über deren Annahme entscheiden oder die Annahme von Cookies für bestimmte Fälle oder generell ausschließen. Bei der Nichtannahme von Cookies kann die Funktionalität der Website des Auftragnehmers eingeschränkt sein.

7.5 Anwendbares Recht und Gerichtsstand. Dieser Vertrag untersteht deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980. Bei Meinungsverschiedenheiten ist vor Anrufung des Richters eine gütliche Einigung anzustreben. Sollte sich dennoch eine gerichtliche Beurteilung nicht vermeiden lassen, gilt als Gerichtsstand: Münster, Westfalen.

7.6 Übersetzungen, maßgebliche Fassung. Die Vertragssprache ist Deutsch. Mögliche Übersetzungen des Vertrages dienen lediglich als Lesehilfe. Bei Streit- bzw. Auslegungsfragen ist ausschließlich die deutsche Fassung des Vertrages maßgeblich.

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